DER TENNISCLUB BLAU-WEISS1919 ELBERFELD

Tennisclub Blau-Weiss 1919 e.V. Elberfeld Satzung

 

 

I. Allgemeines

§ 1 Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen Tennisclub Blau-Weiss 1919 e.V. Elberfeld.
  2. Der Sitz des Vereins ist die Stadt Wuppertal.
  3. Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Wuppertal eingetragen.
  4. 4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

1. Vereinszweck

a) Der Verein bezweckt die Pflege des Tennissports und die Förderung des Sports als Mittel zur Erhaltung der Gesundheit sowie als Möglichkeit für insbesondere junge Menschen, ihr Leistungsvermögen zu erproben;
b) Der Verein fördert den Leistungssport auf allen Ebenen und widmet sich insbesondere auch dem Freizeit- und Breitensport;
c) Der Verein bezweckt die Pflege und Förderung der allgemeinen Jugendarbeit.

 

2. Der Vereinszweck wird erreicht durch

a) die Durchführung regelmäßiger Sportveranstaltungen
b) die Durchführung eines leistungsorientierten Trainingsbetriebes
c) den Aufbau eines umfassenden Trainings- und Übungsprogramms für alle Bereiche, einschließlich des Freizeit- und Breitensports
d) die Teilnahme an sportspezifischen und übergreifenden Sport- und Vereinsveranstaltungen
e) die Durchführung von allgemeinen Jugendveranstaltungen und –maßnahmen
f) die Beteiligung an Turnieren und sportlichen Wettkämpfen.

§ 3 Gemeinnützigkeit

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Regelungen der Abgabenordnung.

2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele. Alle Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden.

3. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßige Vergütungen begünstigt werden.

4. Ausscheidende Mitglieder haben gegenüber dem Verein keinen Anspruch am Vereinsvermögen.

§ 4 Verbandsmitgliedschaften

1. Der Verein ist Mitglied im

a) Landessportbund Nordrhein-Westfalen e.V.

b) Tennisverband Niederrhein e.V.

c) Deutsche Tennis Bund e.V.

2. Der Verein erkennt die Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen der Verbände nach Absatz 1 als verbindlich an.

3. Die Mitglieder des Vereins unterwerfen sich durch ihren Beitritt zum Verein den maßgeblichen Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen der Verbände nach Absatz 1. Soweit danach das Verbandsrecht zwingend ist, übertr.gt der Verein seine Ordnungsgewalt auf den jeweiligen Verband nach Absatz 1.

II. Vereinsmitgliedschaft

§ 5 Mitgliedschaften

1. Der Verein besteht aus:

a) ordentlichen Mitgliedern

b) jugendlichen Mitgliedern

c) außerordentlichen Mitgliedern

d) Ehrenmitgliedern

2. Ordentliche Mitglieder sind alle Mitglieder, die sich aktiv am Vereinsleben beteiligen, unter Berücksichtigung der Regelung in Ziffer 3.

3. Jugendliche Mitglieder sind alle Mitglieder, die zu Beginn des Geschäftsjahres das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben sowie diejenigen Personen, die nach der Beitragsordnung als Jugendliche behandelt werden. Sie haben kein Stimmrecht und sind nicht in den Vorstand wählbar. Die Interessen der Jugendlichen Mitglieder werden durch den Jugendwart vertreten.

4. Außerordentliche Mitglieder sind die passiven und fördernden Mitglieder des Vereins.

5. Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Personen, die sich um den Verein in besonderer Weise verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.

§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Es ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag an den Vorstand zu richten. Gehört der Bewerber bereits einem anderen Tennisverein an, ist dies im Aufnahmeantrag zu vermerken.

2. Das Aufnahmegesuch eines beschränkt Geschäftsfähigen oder Geschäftsunfähigen ist von dem/den gesetzlichen Vertreter(n) zu stellen. Der gesetzliche Vertreter erklärt in dem Aufnahmegesuch sein Einverständnis, für die aus der Mitgliedschaft entstehenden Beitragsverpflichtungen einzustehen.

3. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Mit der Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft. Das Mitglied erhält eine Aufnahmebestätigung.

4. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden.

§ 7 Ende der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch

a) Austritt aus dem Verein

b) Tod

c) Streichung von der Mitgliederliste

d) Ausschluss

2. Der Austritt (Kündigung) erfolgt durch eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand des Vereins. Der Austritt kann nur zum Ende des Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Wochen erklärt werden.

3. Wenn ein Mitglied, trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung an die zuletzt dem Verein genannte Anschrift, mit der Zahlung von Beiträgen in Verzug ist, kann es durch den Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden. Über den Beschluss des Vorstandes zur Streichung aus der Mitgliederliste ist das Mitglied zu informieren.

4. Bei der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche gegenüber dem Verein. Nicht berührt sind Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten.

5. BeimWechsel zwischen aktiver und passiver Mitgliedschaft ist entsprechend Ziffer 2 vorzugehen.

§ 8 Ausschluss aus dem Verein

1. Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn das Mitglied in groberWeise den Vereinsinteressen zuwiderhandelt und ein wichtiger Grund gegeben ist.

2. Über den Antrag auf Ausschluss entscheidet der Vorstand. Jedes Mitglied ist zur Antragstellung berechtigt.

3. Über das Verfahren der Ausschließung ist das Mitglied zu informieren. Dabei ist die Gelegenheit zu geben, binnen einer Frist von zweiWochen, schriftlich Stellung zu nehmen. Nach Ablauf der Frist entscheidet der Vorstand auch unter Berücksichtigung einer eingegangenen Stellungnahme.

4. Der Vorstand entscheidet mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit.

5. Der Ausschluss wird mit der Beschlussfassung sofort wirksam. Er ist dem Mitglied schriftlich unter der Angabe des Grundes mitzuteilen.

6. Gegen den Beschluss des Vorstandes kann das betroffene Mitglied Beschwerde einlegen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Über die Beschwerde entscheidet die nächste Mitgliederversammlung, nachdem der Ehrenrat zuvor Stellung genommen hat.

7. Die Klage vor einem ordentlichen Gericht bleibt hiervon unberührt.

III. Rechte und Pflichten der Mitglieder

§ 9 Beitragleistungen und Beitragspflichten

1. Die Jahresbeiträge werden am 1.1. eines jeden Spieljahres fällig.

2. Der Vorstand ist ermächtigt, eine Beitragsordnung zu erlassen und darin die Einzelheiten zum Beitragswesen des Vereins zu regeln. Die Beitragsordnung regelt auch die Festsetzung eventueller Säumniszuschläge.

3. Werden innerhalb eines Geschäftsjahres außergewöhnliche finanzielle Mittel erforderlich, so kann der Vorstand einen zusätzlichen Sonderbeitrag (Umlage) beantragen, über den in einer Mitgliederversammlung entschieden werden muß. Der durch den Sonderbeitrag etwaig entstandene Vermögenszuwachs bleibt Eigentum des Vereins.

4. Der Vorstand kann in begründeten Einzelfällen Leistungen und Pflichten ganz oder teilweise erlassen oder stunden. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei. Für außerordentliche Mitglieder können besondere Regelungen festgelegt werden.

§ 10 Ordnungsgewalt des Vereins

1. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Satzungsregeln und die Vorgaben der Vereinsordnungen sowie die Verbandsregeln zu berücksichtigen und einzuhalten. Anweisungen und Entscheidungen der Vereinsorgane und der Mitarbeiter des Vereins sind Folge zu leisten beziehungsweise zu beachten.

2. Ziel des Vereins ist es, ein sportliches und faires Verhalten der Mitglieder untereinander und gegenüber sportlichen Wettbewerbern zu gewährleisten. Dazu gehört das ordnungsgemäße Verhalten auf den Anlagen des Vereins.

3. Das Fehlverhalten eines Mitglieds kann folgende Vereinsstrafen nach sich ziehen

a) Verwarnung

b) Verweis

c) Ordnungsgebühr bis zu 300.- Euro

d) Befristeter Ausschluss von der Nutzung der Sporteinrichtungen sowie vom Trainingsund Übungsbetrieb

e) Sperrung für Wettkämpfe, Turniere und sportliche Veranstaltungen

f) Enthebung aus dem Amt

Die Ermittlungen zum Sachverhalt und das Verfahren werden vom Vorstand eingeleitet. Hält der Vorstand, nach Einholung der Stellungnahme der betroffenen Person, die Verhängung einer Vereinsstrafe für notwendig, ist diese dem Mitglied schriftlich zu übermitteln.

4. Werden im Sportbetrieb Verbandsstrafen und Ordnungsmaßnahmen gegen Mannschaften verhängt, sind diese verpflichtet, die Maßnahme zu tragen. Ist die Verbandsstrafe durch ein einzelnes Mitglied verursacht worden, hat dieses die Maßnahme zu tragen und den Verein im Innenverhältnis frei zustellen.

5. Gegen eine Entscheidung des Vorstandes hat das betroffene Mitglied das Recht, die nächste Mitgliederversammlung anzurufen.

D. Die Organe des Vereins

§ 11 Vereinsorgane

a) die Mitgliederversammlung

b) der Vorstand

c) der Ehrenrat

§ 12 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins.

2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Die Einberufung durch den Vorstand an die Mitglieder erfolgt schriftlich. Zwischen der Einberufung und der Mitgliederversammlung muss eine Frist von mindestens drei Wochen liegen. Die Tagesordnung, der Haushaltsabschluss, die Haushaltsplanung des neuen Geschäftsjahres und eventuelle Anträge sind der Einladung beizufügen.

In der Tagesordnung müssen folgende Punkte vorgesehen werden:

? Geschäftsbericht des Vorstandes

? Bericht der Kassenprüfer

? Entlastung des Vorstands

? Wahl der Organe

? Satzungsänderungen

? Genehmigung des Haushaltsvorschlags für das laufende Jahr

? Behandlung der Anträge

3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn der Vorstand grundsätzliche Interessen des Vereins berührt sieht. Ein Minderheitsverlangen auf Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung ist von mindestens 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder zu stellen. Die Voraussetzungen nach § 12 Nr. 2 gelten entsprechend.

4. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.

5. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden geleitet. Bei seiner Verhinderung wird die Versammlung von einem anderen Mitglied des Vorstandes geleitet. Unabhängig hiervon kann die Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit einen Versammlungsleiter wählen.

6. Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen per Handzeichen. Über einen Antrag auf geheime Wahl entscheidet die Versammlung mit der einfachen Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder.

7. Mitglieder können bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat die Ergänzungen der Tagesordnung, die von den Mitgliedern beantragt wurden, bekannt zu geben. Die Versammlung beschließt die Aufnahme von Ergänzungen der Tagesordnung.

8. Anträge zur Mitgliederversammlung können vom Vorstand und von Mitgliedern eingebracht werden. Sie müssen dem Vorstand schriftlich mindestens eine Woche vor der Versammlung mit einer Begründung vorliegen.

9. Dringlichkeitsanträge bedürfen zur Beratung und Beschlussfassung einer 2/3-Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. Als Dringlichkeitsanträge werden nur solche Anträge anerkannt, die ihrer Natur nach nicht fristgerecht eingereicht werden konnten. Satzungsänderungen oder Auflösungsanträge sind von dieser Regelung grundsätzlich ausgeschlossen.

§ 13 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist in folgenden Vereinsbelangen zuständig:

1. Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes

2. Entlastung des Vorstandes

3. Genehmigung der Haushaltsplanung für das nächste Geschäftsjahr

4. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes

5. Wahl der Kassenprüfer

6. Änderung der Satzung und Beschlussfassung über die Auflösung/ Fusion des Vereins

7. Ernennung von Ehrenmitgliedern/ Ehrenvorständen

8. Beschlussfassung über Beschwerden bei Vereinsausschlüssen

9. Festlegung der Beiträge ab dem der Mitgliederversammlung folgenden Jahr und Beschlüsse über beantragte Umlagen

10. Beschlussfassung über eingereichte Anträge

11. Verabschiedung von Vereinsordnungen, soweit diese nicht nach Satzung oder Beschluss der Mitgliederversammlung in die Zuständigkeit des Vorstands fallen.

§ 14 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus mindestens 3 und höchstens 7 Mitgliedern. Ihm gehören zumindest an:

? Vorsitzender

? Schatzmeister

? Sportwart

2. Der Vorstand wird aufgrund gemeinsamer Kandidatur in einer einzigen Abstimmung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Abwesende können gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft zur Annahme des Amtes vorher schriftlich erklärt haben.

3. Der Vorstand des Vereins verwaltet das Vermögen des Vereins und leitet dessen Geschäfte, soweit die Erledigung nicht anderen Vereinsorganen vorbehalten ist. Näheres regelt die Geschäftsordnung. In der Geschäftsordnung kann der Vorstand auch die Zuständigkeiten der Vorstandsmitglieder regeln.

4. Sitzungen des Vorstandes werden vom Vorsitzenden einberufen, oder wenn dies von mindestens 1/3 der Mitglieder des Vorstandes verlangt wird. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der Vorsitzende leitet die Sitzungen, bei seiner Verhinderung der Schatzmeister. Ist auch dieser verhindert, wählen die Teilnehmer einen Sitzungsleiter. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. des ihn vertretenden Sitzungsleisters. Beschlussfassung außerhalb einer Sitzung ist zulässig. Der Beschluss kommt zustande durch die Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder, wobei allen Mitgliedern Gelegenheit zur Stimmabgabe gegeben werden muss. Der Vorsitzende und seine Stellvertreter sind berechtigt, an den Sitzungen aller Ausschüsse beratend teilzunehmen.

5. Für besondere Aufgaben können vom Vorstand zusätzliche Ausschüsse gebildet werden. Zusammensetzung, Zuständigkeit und Tätigkeit müssen geregelt sein.

6. Tritt ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Wahlperiode zurück, ernennt der Vorstand kommissarisch bis zur Neuwahl in der nächsten Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied. Scheidet der Vorsitzende aus, so wählt der Vorstand, welcher seiner Stellvertreter an seine Stelle tritt.

7. Der Vorstand ist der Mitgliederversammlung gegenüber rechenschaftspflichtig.

§ 15 Zuständigkeiten und Aufgaben des Vorstandes

1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ übertragen sind.

2. Aufgaben sind:

a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung

b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung

c) Buch- und Kassenführung, Kontrollmaßnahmen

d) Rechenschaftsbericht, Erstellung des Jahresberichts- und der Jahresrechnung sowie der Haushaltsplanung

e) Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern

f) Streichung von Mitgliedern aus der Vereinsliste

g) Ausschluss von Mitgliedern

h) Durchführung der Jahresterminplanung

i) Pflicht zur Dienstaufsicht

j) Information der Vereinsmitglieder über wesentliche Vorkommnisse

k) Registerliche Pflichten

§ 16 Vorstand gemäß § 26 BGB

1. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch die Vorstandsmitglieder vertreten.

2. Je zwei von ihnen, gemeinsam handelnd, vertreten den Verein.

3. Der Vorstand ist an den von der Mitgliederversammlung genehmigten Haushalt gebunden. Rechtsgeschäfte über diese Vorgaben hinaus entscheidet der Vorstand bis zu einer Höhe von 10.000,00 Euro.

§ 17 Beschlüsse und Protokolle

1. Alle Organe des Vereins fassen ihre Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit die Satzung keine andere Regelung vorsieht. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Eine Übertragung des Stimmrechts ist ausgeschlossen.

2. Alle Beschlüsse der Organe sind schriftlich zu protokollieren und vom jeweiligen Protokollführer und Versammlungsleiter zu unterzeichnen.

§ 18 Ehrenrat

1. Der Ehrenrat besteht aus drei Vereinsmitgliedern, die aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und dessen Vertreter bestimmen. Sie werden durch die Mitgliederversammlung auf eine Dauer von vier Jahren gewählt und dürfen dem Vorstand nicht angehören.

2. Der Ehrenrat gibt im Fall des § 8 Ziffer 6 vor Entscheidung der Mitgliederversammlung eine Stellungnahme ab.

3. Jedes Mitglied kann den Ehrenrat zur Schlichtung wesentlicher Streitigkeiten mit einem anderen Vereinsmitglied anrufen, sofern durch diese Streitigkeit Vereinsinteressen betroffen sind. Der Ehrenrat entscheidet im Falle seiner Anrufung über seine Zuständigkeit.

IV. Sonstige Bestimmungen

§ 19 Änderungen der Satzung

1. Über Änderungen der Satzung entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.

2. Anträge auf Änderung der Satzung müssen mindestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingereicht werden.

§ 20 Vereinsordnungen

Der Vorstand ist ermächtigt, folgende Vereinsordnungen zu erlassen:

a) Ehrenordnung

b) Beitragsordnung

c) Geschäftsordnung

d) Platz- und Spielordnung

§ 21 Kassenprüfung

1. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer und einen Ersatzprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.

2. Die Amtszeit der Kassenprüfer beträgt jeweils zwei Jahre. Eine Wiederwahl ist möglich.

3. Die Kassenprüfer überprüfen einmal jährlich die gesamte Kassenführung des Vereins mit allen Konten, Buchungsunterlagen und Belegen. Sie erstatten dem Vorstand und der Mitgliederversammlung darüber einen Bericht.

4. Soll über das Ergebnis einer Kassenprüfung im Rahmen einer außerordentlichen Mitgliederversammlung berichtet werden, ist ein entsprechender Antrag an den Vorstand zu stellen.

 

§ 22 Datenschutz

1. Bei Vereinseintritt werden die Daten des Mitglieds –Name, Geschlecht, Geburtsdatum, Adresse, Bankverbindung, Telefon/Fax, E-Mail – im EDV-System des Vereins gespeichert. Jedes Mitglied erhält eine Vereinsnummer. Alle personenbezogenen Daten werden vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt und werden vom Verein grundsätzlich nur intern verwandt.

2. Als Mitglied des Tennisverbandes Niederrhein ist der Verein verpflichtet, alle für den Sportbetrieb relevanten Daten seiner Mitglieder an den Verband zu melden. Mitglieder des Vorstandes werden zusätzlich mit ihrer Vereinsfunktion gemeldet. Ergebnisse von Punktspielen und Turnieren werden ebenfalls an den Verband gemeldet.

3. Der Verein ist berechtigt die regionale/ überregionale Presse und andere Medien über Sportergebnisse und besondere Ereignisse zu informieren. Diese Informationen werden auch auf der Homepage des Vereins veröffentlicht. Das Vereinsmitglied kann einer derartigen Veröffentlichung widersprechen. In diesem Fall unterlässt der Verein weitere Veröffentlichungen und entfernt die Daten von der Homepage.

4. Besondere Ereignisse im Verein und Feierlichkeiten können vom Vorstand mit personenbezogenen Daten auf der Vereins-Homepage/ Vereinszeitung/ Infotafel im Vereinsheim bekannt gemacht werden.

5. Mitgliederlisten werden ausschließlich an den Tennisverband Niederrhein, den Vorstand und Vereinsmitglieder mit Funktionen für die die Kenntnis der Mitgliederdaten erforderlich ist, ausgehändigt. Die Herausgabe eines Mitgliederverzeichnis an Mitglieder, um den Mitgliedern die Verabredung zum gemeinsamen Tennisspiel zu erleichtern, bleibt unberührt.

6. Der Verein ist berechtigt, Sponsoren einmal jährlich eine Mitgliederliste mit den Namen und Anschriften der Vereinsmitglieder auszuhändigen, wenn dem durch die Mitgliederversammlung zugestimmt wurde. Jedes Mitglied kann derWeitergabe widersprechen. In diesem Falle werden die personenbezogenen Daten des Mitglieds aus der Liste entfernt.

7. Beim Austritt werden alle personenbezogenen Daten aus dem EDV-System des Vereins entfernt. Daten, die aus steuergesetzlichen Bestimmungen aufbewahrt werden müssen, werden ab der schriftlichen Austrittsbestätigung vom Vorstand so lange festgehalten, wie es die vorbezeichneten Bestimmungen verlangen.

V. Schlussbestimmungen

§ 23 Auflösung des Vereins

1. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von vier Fünfteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

2. Falls die Mitgliederversammlung nicht anders beschließt, sind im Falle der Auflösung der Vorsitzende und der Schatzmeister als Liquidatoren des Vereins bestellt.

3. Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Wuppertal, die es unmittelbar undausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

 

§ 24 Gültigkeit der Satzung

1. Die Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 13. Oktober 2011 in Wuppertal beschlossen und am 29. Februar 2016 geändert.

2. Die Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

3. Die bisherige Satzung des Vereins tritt mit der Eintragung und zu diesem Zeitpunkt damit außer Kraft.

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